RS Vwgh 1996/4/24 95/12/0248

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §40 Abs2;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/12/0119 E 20. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet, so hat der Beamte die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des § 38 Abs 5 BDG 1979 zulässig war (Hinweis B 29.3.1982, 82/12/0029 und B VfGH 15.6.1982, B 169/82).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120248.X03

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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