RS Vwgh 1996/4/24 95/12/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35e;

Rechtssatz

Bei Vorliegen eines IN EINEM RECHTSSTAATLICHEN VERFAHREN DARGELEGTEN WICHTIGEN DIENSTLICHEN INTERESSES ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig, wobei einer solchen bescheidmäßig zu erlassenden Verfügung keine Rückwirkung zukommt (Hinweis E 4.9.1995, 95/12/0122, wonach dieses wichtige dienstliche Interesse einerseits an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, andererseits an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns orientiert gesehen worden ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120248.X05

Im RIS seit

18.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten