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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines IN EINEM RECHTSSTAATLICHEN VERFAHREN DARGELEGTEN WICHTIGEN DIENSTLICHEN INTERESSES ist nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig, wobei einer solchen bescheidmäßig zu erlassenden Verfügung keine Rückwirkung zukommt (Hinweis E 4.9.1995, 95/12/0122, wonach dieses wichtige dienstliche Interesse einerseits an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, andererseits an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns orientiert gesehen worden ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120248.X05Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015