RS Vwgh 1996/4/24 93/12/0287

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §8 Abs3 idF 1975/399;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0288

Rechtssatz

§ 8 Abs 3 BLVG geht bei der anteilsmäßigen Kürzung erkennbar davon aus, das Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus jener Tätigkeit, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, im Regelfall durch die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung zu verschlechtern. Sind die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte niedriger als das Vertretungspauschale iSd § 8 Abs 3 zweiter Satz BLVG, ist die anteilsmäßige Minderung der Bezüge des Bundeslehrers mit der Höhe dieser Einkünfte begrenzt. Liegen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit höher als diese pauschalierten Vertretungskosten, dann tritt die anteilsmäßige Minderung in der Höhe des Vertetungskostenpauschales ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120287.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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