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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §8 Abs3 idF 1975/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0288Rechtssatz
§ 8 Abs 3 BLVG geht bei der anteilsmäßigen Kürzung erkennbar davon aus, das Gesamteinkommen unter Berücksichtigung der Einkünfte aus jener Tätigkeit, die Anlaß für die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung war, im Regelfall durch die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung zu verschlechtern. Sind die aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkünfte niedriger als das Vertretungspauschale iSd § 8 Abs 3 zweiter Satz BLVG, ist die anteilsmäßige Minderung der Bezüge des Bundeslehrers mit der Höhe dieser Einkünfte begrenzt. Liegen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit höher als diese pauschalierten Vertretungskosten, dann tritt die anteilsmäßige Minderung in der Höhe des Vertetungskostenpauschales ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120287.X03Im RIS seit
11.07.2001