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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung einer Bundespolizeidirektion betreffs die Rückübermittlung von Meldezetteln aufgrund der Unmöglichkeit einer Anmeldung durch postalische Übermittlung der Meldezettel mangels Erschöpfung des InstanzenzugesRechtssatz
Wäre die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren, so stünde gegen sie gemäß §13 Abs2 MeldeG 1991, BGBl. 9/1992, das Rechtsmittel der Berufung offen.
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Kein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit materieller Rechtsvorschriften mangels Präjudizialität (siehe B v 30.09.93, B1091/93 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Meldewesen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1161.1993Dokumentnummer
JFR_10068985_93B01161_01