RS Vfgh 1993/10/15 B1161/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1993
beobachten
merken

Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
MeldeG 1991 §3 Abs2
MeldeG 1991 §13 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Erledigung einer Bundespolizeidirektion betreffs die Rückübermittlung von Meldezetteln aufgrund der Unmöglichkeit einer Anmeldung durch postalische Übermittlung der Meldezettel mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Rechtssatz

Wäre die Erledigung als Bescheid zu qualifizieren, so stünde gegen sie gemäß §13 Abs2 MeldeG 1991, BGBl. 9/1992, das Rechtsmittel der Berufung offen.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Kein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit materieller Rechtsvorschriften mangels Präjudizialität (siehe B v 30.09.93, B1091/93 ua).

Entscheidungstexte

  • B 1161/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.10.1993 B 1161/93

Schlagworte

Meldewesen, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1161.1993

Dokumentnummer

JFR_10068985_93B01161_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten