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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß "entsprechend dem Tempomat seine Geschwindigkeit mit (hier:) 80 km/h eingestellt" gewesen sei, kann das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung schon deshalb nicht in Frage stellen, weil auch in einem solchen Fall die Überschreitung der "eingestellten" Geschwindigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitBeweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030306.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014