RS Vfgh 1993/10/15 B1644/93

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Veröffentlicht am 15.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Aufenthaltsverbot (gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 FremdenG) für die Dauer von zehn Jahren über den erst sechzehnjährigen Antragsteller, weil er wegen schweren Raubes verurteilt worden war; neuerliche Anzeige, unregelmäßiger Schulbesuch.

Beachtliche, aber nicht zwingende öffentliche Interessen;

schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben;

Antragsteller lebt seit seiner Geburt mit Familie in Österreich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1644.1993

Dokumentnummer

JFR_10068985_93B01644_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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