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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Aufenthaltsverbot (gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z1 FremdenG) für die Dauer von zehn Jahren über den erst sechzehnjährigen Antragsteller, weil er wegen schweren Raubes verurteilt worden war; neuerliche Anzeige, unregelmäßiger Schulbesuch.
Beachtliche, aber nicht zwingende öffentliche Interessen;
schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben;
Antragsteller lebt seit seiner Geburt mit Familie in Österreich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1644.1993Dokumentnummer
JFR_10068985_93B01644_01