Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (Hinweis E 24.1.1996, 95/12/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010