RS Vwgh 1996/4/24 95/12/0298

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §3;
GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) ist verwendungsbezogen gegeben. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (Hinweis E 24.1.1996, 95/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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