RS Vwgh 1996/4/24 95/12/0298

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §61;

Rechtssatz

Die Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen ALS NEBENGEBÜHR ausgezahlt. Sie unterscheidet sich von den laufenden Bezügen durch den Rechtstitel. Die Mehrdienstleistungsvergütung gebührt somit auch nicht laufend auf Grund des GehG oder eines darauf beruhenden Bescheides, weil die an die Stelle der in § 16 GehG bis § 18 GehG angeführten Nebengebühren tretenden Vergütung für Mehrdienstleistungen der Lehrer nach § 61 GehG nicht pauschalierungsfähig ist (Hinweis E 23.11.1983, 83/09/0042, 0049, 0050, 0060, 0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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