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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Der bekämpfte Ladungsbescheid ist aufgrund des bereits verstrichenen Ladungstermines keinem Vollzug mehr zugänglich. Der normative Gehalt eines Ladungsbescheides nach §19 AVG beschränkt sich nämlich auf die Begründung der Verpflichtung für die geladene Person, der Ladung nach Maßgabe der Bestimmung des §19 Abs3 AVG Folge zu leisten (vgl. VfSlg. 12656/1991), sodaß selbst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die vom Antragsteller gewünschten Folgen zeitigen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1585.1993Dokumentnummer
JFR_10068985_93B01585_01