RS Vfgh 1993/10/15 B1585/93

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Veröffentlicht am 15.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

keine Folge

Der bekämpfte Ladungsbescheid ist aufgrund des bereits verstrichenen Ladungstermines keinem Vollzug mehr zugänglich. Der normative Gehalt eines Ladungsbescheides nach §19 AVG beschränkt sich nämlich auf die Begründung der Verpflichtung für die geladene Person, der Ladung nach Maßgabe der Bestimmung des §19 Abs3 AVG Folge zu leisten (vgl. VfSlg. 12656/1991), sodaß selbst die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die vom Antragsteller gewünschten Folgen zeitigen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1585.1993

Dokumentnummer

JFR_10068985_93B01585_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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