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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BLVG 1965 §8 Abs3 idF 1975/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0288Rechtssatz
Dem unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtige öffentliche Interessen" kommt im § 8 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen ist das Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen iSd dieser Bestimmung Voraussetzung dafür, daß es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung kommen kann (Hinweis E 28.4.1993, 89/12/0149, 0153); andererseits bilden sie aber auch den Maßstab dafür, wie das Ermessen (iSd Gesetzes; Art 130 Abs 2 B-VG) im Ermessensbereich auszuüben ist. Ob die Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung iSd § 8 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz BLVG überhaupt gegeben sind, hat die oberste Dienstbehörde des Bundeslehrers vorab zu prüfen. Verneint sie das Vorliegen derartiger wichtiger öffentlicher Interessen, hat sie die Minderung der Kürzung abzulehnen, ohne daß es der Befassung des BKA und des BMF bedürfte. Die Einschaltung dieser beiden Ressorts ist nur im Fall geboten, daß die oberste Dienstbehörde des Bundeslehrers eine Ermessensentscheidung für zulässig erachtet.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120287.X02Im RIS seit
11.07.2001