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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Beachte
Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der Schriftsteller eigenhändig die Schriftform herbeiführt. Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn das Geschriebene zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Nach der Verkehrsauffassung liegt schriftstellerische Tätigkeit nicht vor, wenn das Geschriebene für das Lesen durch Maschinen (EDV-Anlagen) bestimmt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22 Tz 12.1; E 6.4.1988, 87/13/0202). Das Herstellen von Computer-Software führt nicht zu einem Schriftwerk, das zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Daran ändert auch die Beigabe von Programmbeschreibungen und Begleitmaterial nichts, weil diese Unterlagen lediglich der ordnungsgemäßen Benutzung der Software dienen und ihre Bereitstellung nur eine Nebenleistung darstellt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 schriftstellerische Tätigkeit SchriftstelleriEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X02Im RIS seit
11.07.2001