RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;
VwRallg;

Beachte

Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der Schriftsteller eigenhändig die Schriftform herbeiführt. Eine schriftstellerische Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn das Geschriebene zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Nach der Verkehrsauffassung liegt schriftstellerische Tätigkeit nicht vor, wenn das Geschriebene für das Lesen durch Maschinen (EDV-Anlagen) bestimmt ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 22 Tz 12.1; E 6.4.1988, 87/13/0202). Das Herstellen von Computer-Software führt nicht zu einem Schriftwerk, das zur unmittelbaren Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist. Daran ändert auch die Beigabe von Programmbeschreibungen und Begleitmaterial nichts, weil diese Unterlagen lediglich der ordnungsgemäßen Benutzung der Software dienen und ihre Bereitstellung nur eine Nebenleistung darstellt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 schriftstellerische Tätigkeit Schriftstelleri

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten