RS Vwgh 1996/4/24 92/15/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §28;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §2;

Rechtssatz

Die Leistung jedermann anbietend, der nach ihr Bedarf hat, handelt, wer werbend auftritt und überdies Vorsorge trifft, daß die angebotene Leistung erbracht werden kann (Hinweis E 11.4.1972, 2286/71, VwSlg 4369 F/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150092.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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