RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0158

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §68 Abs4 idF 1983/587;
BewG 1955 §68 Abs4 Z1 idF 1988/402;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §6 Z2;
UStG 1972 §6 Z3;
UStG 1972 §7 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 68 Abs 4 BewG soll der Förderung der Exportwirtschaft dienen. Durch BGBl 1983/587 wurde die Begünstigung, die bis dahin nur auf im Inland erbrachte, unter § 6 Z 1 bis 3 UStG 1972 fallende Leistungen abstellte, auf Forderungen aus Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972) erbracht werden, ausgedehnt. Aus dem Bericht des Finanzausschusses und Budgetausschusses (90 BlgNR XVI.GP, 2) ergibt sich, daß zusätzlich zu den unter § 6 Z 1 bis 3 UStG 1972 fallenden Forderungen auch Forderungen aus nicht steuerbaren Leistungen begünstigt werden sollten. Mit dieser Erweiterung sollte somit dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es der Zweck der Bestimmung (Exportförderung) nicht rechtfertigen konnte, nur jene "Exportleistungen" im wirtschaftlichen Sinn zu begünstigen, für die der umsatzsteuerliche Leistungsort im Inland liegt. So ist die im Ausland erbrachte Montagelieferung eines österreichischen Unternehmers (Lieferort iSd § 3 UStG 1972 im Ausland) nicht minder förderungswürdig als der Versand von Waren durch denselben Unternehmer von Österreich in das Ausland (Lieferort iSd § 3 UStG 1972 im Inland), sofern der Leistungsempfänger jeweils ein ausländischer Abnehmer iSd § 7 Abs 1 Z 1 UStG 1972 ist. Den Umsätzen (das sind gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 im Inland erbrachte Leistungen) fügte der Gesetzgeber daher die im Ausland erbrachten Leistungen hinzu. Aus diesen Überlegungen und aus der Interpretation der Begriffe des § 68 Abs 4 BewG "in ihrem Zusammenhange" (vgl § 6 ABGB) ergibt sich, daß unter den im Ausland erbrachten Leistungen solche zu verstehen sind, die, wären sie im Inland erbracht worden, Umsätze iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 darstellten. Weiters ergibt sich aus dem Förderungszweck der Bestimmung, daß die Begünstigung nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Forderungsgläubiger die im Gesetz genannten Ausfuhrumsätze erbracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130158.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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