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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs1 und §19 ff FremdenG.
Der Beschwerdeführer, ein Türke, bringt vor, daß er im Falle der Abschiebung in die Türkei fürchten müsse, unschuldiges Opfer einer Blutrache zu werden, und von seiner in Österreich lebenden Familie getrennt werde, obwohl er sich hier gut eingelebt habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1682.1993Dokumentnummer
JFR_10068982_93B01682_01