RS Vfgh 1993/10/18 B1682/93

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Veröffentlicht am 18.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 Abs1 und §19 ff FremdenG.

Der Beschwerdeführer, ein Türke, bringt vor, daß er im Falle der Abschiebung in die Türkei fürchten müsse, unschuldiges Opfer einer Blutrache zu werden, und von seiner in Österreich lebenden Familie getrennt werde, obwohl er sich hier gut eingelebt habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1682.1993

Dokumentnummer

JFR_10068982_93B01682_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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