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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §61 Abs1;Rechtssatz
Unter "Unterrichtserteilung" iSd § 61 Abs 1 GehG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung "Unterrichtserteilung" als solcher noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben (Hinweis E 13.4.1983, 82/09/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010