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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 16.11.1994, 93/12/0305).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010