Index
L46104 Tierhaltung OberösterreichNorm
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/03/18 92/01/0006 1 (hier: Amtstierarzt)Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf der Basis der Gutachten zweier Sachverständiger getroffen hat, die im Ergebnis insoweit übereinstimmen, als festgestellt wurde, der Besch habe die elementarsten Bedürfnisse der Tiere mißachtet und die Tiere unnötigen Qualen ausgesetzt, steht im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992010959.X01Im RIS seit
20.11.2000