RS Vwgh 1996/4/24 96/12/0024

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1;

Rechtssatz

Der Ersatz von Mehraufwendungen für auswärtige Dienstverrichtungen dem Grunde nach (hier Flugbegleitungen durch einen Gendarmeriebeamten) ist - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - durch die RGV abschließend geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120024.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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