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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1;Rechtssatz
Der Ersatz von Mehraufwendungen für auswärtige Dienstverrichtungen dem Grunde nach (hier Flugbegleitungen durch einen Gendarmeriebeamten) ist - soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt - durch die RGV abschließend geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120024.X02Im RIS seit
11.07.2001