RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0309

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §236 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21;

Rechtssatz

Für die Frage der Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO macht es keinen Unterschied, ob der Vertragspartner des Abgabepflichtigen die Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung vor oder nach Ablauf der Frist des § 21 Abs 1 UStG 1972 dem Finanzamt bekanntgegeben hat (hier: der Vertragspartner des Abgabepflichtigen reicht einen Tag nach Einreichung der eine Zahllast beinhaltenden Umsatzsteuervoranmeldung eine "berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung" für den betreffenden Kalendermonat ein, welche einen Überschuß ausweist, weil nunmehr die Vorsteuer aus einer Rechnung des Abgabepflichtigen berücksichtigt wurde und beantragt, den in dieser Rechnung genannten Betrag auf das (bei einem anderen Finanzamt geführte) Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zu überrechnen). Nach dem Wortlaut und dem System des § 21 UStG 1972 gibt es je Voranmeldungszeitraum nur eine Voranmeldung; Anbringen, die das Ergebnis einer in einer Voranmeldung vorgenommenen Selbstberechnung berichtigen, sind keine Voranmeldungen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0078; Ritz, Berichtigung von Voranmeldungen, RdW 1994, 256). Daß die Festsetzung nach § 21 Abs 3 UStG 1972 erst ca 20 Tage nach Bekanntgabe der Berichtigung an das Finanzamt erfolgt ist und - im Hinblick auf die Vorschrift des § 211 Abs 1 lit g BAO - die Umsatzsteuerschuld des Abgabepflichtigen erst mit diesem Zeitpunkt als entrichtet anzusehen war, stellt keinen außergewöhnlichen Geschehensablauf dar, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflußbare Weise einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartenden Säumniszuschlag ausgelöst hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130309.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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