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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abtragung des auf einem Grundstück konsenslos errichteten Gartenhauses im Ausmaß von ca 3 m x 3 m (§32 Abs1 Krnt BauO 1992).
Der Abbruch des Objektes würde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, obwohl gar nicht sie das Gebäude errichtet habe.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1704.1993Dokumentnummer
JFR_10068973_93B01704_01