RS Vfgh 1993/10/27 B1704/93

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Veröffentlicht am 27.10.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Abtragung des auf einem Grundstück konsenslos errichteten Gartenhauses im Ausmaß von ca 3 m x 3 m (§32 Abs1 Krnt BauO 1992).

Der Abbruch des Objektes würde der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, obwohl gar nicht sie das Gebäude errichtet habe.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1704.1993

Dokumentnummer

JFR_10068973_93B01704_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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