TE Vfgh Beschluss 2004/11/2 B804/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsverfahren

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des F P, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. April 2004, Zl. UVS-02/43/5084/2002/16, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 9.4.2004 berichtigte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien seinen Bescheid vom 14.2.2003, mit dem der Beschwerdeführer zum Ersatz der "mit 654 Euro bestimmten Kosten (41 Euro Vorlageaufwand, 203 Euro Schriftsatzaufwand und 254 Euro Verhandlungsaufwand)" (richtig wohl: insgesamt € 498) verpflichtet wurde, dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufwandersatz in Höhe von zweimal € 498 vorgeschrieben wurde.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ua. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dass zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen; da der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe und keinerlei Vermögen habe, würde der sofortige Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten.

Die belangte Behörde hat zu diesem Antrag keine Äußerung erstattet.

3. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil kann schon unter Bedachtnahme auf §2 Abs2 VVG nicht eintreten, weil eine Vollstreckung des bekämpften Bescheides solange nicht in Betracht käme, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B804.2004

Dokumentnummer

JFT_09958898_04B00804_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten