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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §57 Abs1;Rechtssatz
Der bewertungsrechtliche Begriff des Wirtschaftsgutes ist weiter als der Begriff "veräußerungsfähiger Gegenstand", da durch den Begriff des Wirtschaftsgutes alle materiellen und immateriellen Werte erfaßt werden, für die im Falle des Verkaufes des Unternehmens zwecks Fortführung vom Erwerber etwas bezahlt würde. So sind Aufwendungen für Zubauten und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die in der Regel nicht zugunsten des Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil des Unternehmers vorgenommen werden, als ein bei dem Unternehmer selbständig zu bewertendes Wirtschaftsgut anzusehen, insbesondere dann, wenn der Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren ist (Hinweis E 14.11.1960, 355/57, VwSlg 2327 F/1960; E 6.11.1969, 1733/68).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130054.X01Im RIS seit
14.01.2002