RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0294

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §2 Z1;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3;

Rechtssatz

Die Ansicht, bei der Anwendung des § 7 Abs 2 WGG spiele die im Abs 3 Z 2 dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung eine Rolle, findet im Gesetz keine Deckung (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0180). Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein "Nebengeschäft" iSd § 7 Abs 3 WGG aufgenommene Bedingung auf ein "Hauptgeschäft" iSd § 7 Abs 2 WGG zu übertragen; dies umsoweniger, als die Unterschiede im Tatsächlichen dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung wegen des auch ihn bindenden Sachlichkeitsgebotes nicht zur Pflicht machten. Die Ansicht, auch für die Verwaltung (des Geschäftszentrums) wäre die Einschränkung des § 7 Abs 3 Z 2 WGG von Bedeutung, die Verwaltung des Geschäftszentrums daher deswegen nicht unter § 7 Abs 2 WGG fallend zu beurteilen, weil gegenständlich die Nutzfläche aller Geschäftsräume ein Drittel der Gesamtnutzfläche des Bauvorhabens erheblich übersteigt, ist daher verfehlt. Die Unterschiede zwischen Errichtung und Verwaltung rechtfertigen es auch, daß die Errichtung der Geschäftsräume als "Nebengeschäft" unter bestimmten, im § 7 Abs 3 Z 2 WGG normierten Umständen als steuerpflichtig, deren Verwaltung aber dennoch als nicht steuerpflichtiges "Hauptgeschäft" iSd § 7 Abs 2 WGG zu beurteilen ist (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130294.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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