Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Beachte
Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;Rechtssatz
Eine Tätigkeit ist erst dann als wissenschaftlich zu werten, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erforschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, dient. Die bloße Möglichkeit, daß eine Tätigkeit im Einzelfall AUCH zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann, macht die Einkünfte aus der Tätigkeit ebensowenig zu Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit, wie zB die Einkünfte eines Rechtsanwaltes, der bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift zu neuen rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen vorstößt (Hinweis E 2.5.1991, 90/13/0274; E 18.3.1991, 90/14/0004, 0005).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 wissenschaftliche TätigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X03Im RIS seit
11.07.2001