RS Vwgh 1996/4/24 93/15/0226

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10;
BewG 1955 §61 Abs4;
BewG 1955 §69 Abs1 Z7;

Rechtssatz

§ 61 Abs 4 BewG bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung von Betriebsvermögen. Dies ergibt sich nicht nur aus seinem Wortlaut, weil als "in einer Vermögensübersicht (Bilanz)" anzusetzender Wert nur der Wert eines betriebszugehörigen Wirtschaftsgutes verstanden werden kann, sondern auch aus der systematischen Einordnung der zitierten Bestimmung im Bewertungsgesetz unter Punkt "III Betriebsvermögen". Da unbestritten ist, daß die Gewerbeberechtigung (hier: eine Apothekengerechtigkeit) nicht zum Betriebsvermögen gehört, sondern sonstiges Vermögen iSd § 69 Abs 1 Z 7 darstellt, kann mangels einer anderen Bewertungsvorschrift nur der gemeine Wert gemäß § 10 BewG, also OHNE BEGRENZUNG MIT DEM "BUCHWERT", in Betracht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150226.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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