RS Vfgh 1993/10/29 B1825/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1993
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß die Abschiebung nach Sri Lanka zulässig ist. Beschwerdeführer ist Tamile, der behauptet, in seiner Heimat gefoltert worden zu sein.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1825.1993

Dokumentnummer

JFR_10068971_93B01825_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten