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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Das Personal ist nur dann zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu zählen, wenn die Beziehungen des Unternehmens zu den Kunden von besonderen Eigenschaften, insbesondere einer besonderen fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter abhängen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150025.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009