RS Vwgh 1996/4/24 94/13/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GmbHG §89;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0134

Rechtssatz

Durch vom Nachtragsliquidator durchgeführte dahingehende "Rechnungsberichtigungen", daß auf den Rechnungen als "Anschrift" diejenige des Nachtragsliquidators angeführt wird, wird der den Rechnungen anhaftende Mangel der fehlenden (richtigen) Anschrift aus folgenden Gründen nicht saniert: Die Angabe der richtigen Adresse des liefernden Unternehmers auf der Rechnung dient dessen eindeutiger Feststellung. Die "Berichtigung" der Adresse durch die Anbringung der Adresse des Nachtragsliquidators trägt aber nichts zur Frage der Feststellung des (seinerzeit) richtigen liefernden Unternehmers bei. Es ist zutreffend, daß bei einer Liquidation (Nachtragsliquidation) der rechtsgeschäftliche Wille der GmbH vom Liquidator (Nachtragsliquidator) ausgeht. Dieser "rechtsgeschäftliche Wille" ersetzt aber weder eine allenfalls fehlende Lieferung des in der Rechnung aufscheinenden Unternehmers noch einen Geschäftsbetrieb, ohne den entspechende Lieferungen (beschwerdefallbezogen Lieferungen im Wert von weit mehr als öS 100 Mio) regelmäßig gar nicht möglich wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130133.X02

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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