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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, wie etwa dem Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln. Aus einer solchen Form einer Erledigung (hier: Briefform, fehlende Behördenbezeichnung, unleserliche Unterschrift) ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung (Hinweis E 22.11.1986, 84/11/0115) vorliegt.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenBescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120248.X01Im RIS seit
18.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.06.2015