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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §51a idF 1995/471;Rechtssatz
Nach den Intentionen des Gesetzgebers soll der Kostenbeamte des UVS nach § 51a zweiter Satz AVG idF BGBl 1995/471 gerade nicht durch Bescheid entscheiden, weil nach Art 129b Abs 5 B-VG zur Entscheidung der UVS nur Kammern oder Einzelmitglieder berufen sind, und daneben keine anderen Entscheidungsorgane geschaffen werden dürfen. Eine mit "Zeugengebühren" überschriebene Erledigung des Kostenbeamten des UVS stellt sich als eine vorläufige Bekanntgabe der Zeugengebühr durch den Kostenbeamten nach § 51a zweiter Satz AVG idF BGBl 1995/471 dar.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030302.X01Im RIS seit
25.01.2001