RS Vfgh 1993/11/4 B1706/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG (illegaler Aufenthalt in Österreich)

Im Hinblick auf §1 Abs1 Z1, §2 und §4 AufenthaltsG dürfe der Beschwerdeführer längere Zeit nicht nach Österreich wiedereinreisen und der Verlust seines Arbeitsplatzes in Österreich stelle einen unwiederbringlichen und existenzgefährdenden Schaden dar.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1706.1993

Dokumentnummer

JFR_10068896_93B01706_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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