RS Vwgh 1996/4/24 96/12/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
GehG 1956 §20;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 16.11.1994, 93/12/0305). Die Pauschalierung einer "Flugzulage" für die im Flugdienst oder in fliegerischen Funktionen verwendeten Bediensteten durch einen mangels Kundmachung nicht als Rechtsverordnung ergangenen Erlaß des BMI ist daher für den VwGH unbeachtlich (Hinweis E 15.2.1988, 86/12/0237, E 23.4.1990, 88/12/0112, E 26.5.1993, 92/12/0142; E 19.4.1995, 92/12/0123, betreffend eine Flugzulage).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten