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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §127;Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Erstellung einer jährlichen, den Geboten der Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachprüfbarkeit entsprechenden Inventur ist Teil der Buchführungspflicht und die hiebei zu erfüllenden Gebote sind Teilelemente der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung. Die Bestandsaufnahme hat sämtliche dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter artmäßig, mengenmäßig und wertmäßig zu erfassen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1419, 1473). Bei einem umfangreichen Warenlager können zur Ermittlung der Anschaffungskosten des Endbestandes und zur Wareneinsatzermittlung - außer dem Identitätspreisverfahren - bestimmte Durchschnittspreisverfahren und Verbrauchsfolgeverfahren herangezogen werden (Hinweis Doralt, EStG/2, § 6 Tz 10f; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 32ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130284.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011