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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1993/02/24 91/03/0241 1 VwSlg 13787 A/1993Stammrechtssatz
Der maßgebende Bahnübergang betrifft keine Gemeindestraße, sondern eine Landesstraße und in weiterer Folge eine Bundesstraße. Die Straßenverkehrsträger haben im Verfahren über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung. Es ist keiner Bestimmung des EisbG zu entnehmen, daß die Gemeinde berufen wäre, die Interessen der Gemeindeangehörigen (hier Sicherung eines Bahnüberganges mit Schrankenanlage wegen Erhöhung der Tagesfrequenz der Züge) im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmen (Hinweis E 24.4.1991, 90/03/0237).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030261.X01Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008