RS Vwgh 1996/4/24 94/13/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16 Z6;
AbgEO §26 Abs1 lita;
AbgEO §26 Abs2;

Rechtssatz

Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis E 5.3.1991, 90/14/0023). Allerdings ziehen sich Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenersatzpflicht nach sich (Hinweis E 14.11.1990, 87/13/0012, 0013; E 20.10.1993, 90/13/0046; E 13.9.1994, 94/14/0059). Vor allem gilt dies dann, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, sohin die Exekution einzustellen bzw iSd § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen wäre (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994130217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten