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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Die Pfändungsgebühr als reine Amtshandlungsgebühr fällt grundsätzlich auch dann an, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hat, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde (Hinweis E 5.3.1991, 90/14/0023). Allerdings ziehen sich Vollstreckungshandlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, keine Kostenersatzpflicht nach sich (Hinweis E 14.11.1990, 87/13/0012, 0013; E 20.10.1993, 90/13/0046; E 13.9.1994, 94/14/0059). Vor allem gilt dies dann, wenn nicht zu erwarten ist, daß der Erlös einer Vollstreckungsmaßnahme den Betrag der Exekutionskosten übersteigt, sohin die Exekution einzustellen bzw iSd § 16 Z 6 AbgEO von ihrer Durchführung oder Fortsetzung Abstand zu nehmen wäre (Hinweis E 27.1.1994, 92/15/0176).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994130217.X01Im RIS seit
20.11.2000