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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
teilweise Folge
Versagung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 FremdenG; einem Vollzug zugänglich, da eine Ausweisung des Antragstellers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre - Interessenabwägung - Folge.
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinreise gemäß §23 FremdenG; keinem Vollzug zugänglich - keine Folge.
Schlagworte
VfGH / Wirkung auschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1722.1993Dokumentnummer
JFR_10068896_93B01722_01