RS Vfgh 1993/11/4 B1722/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Vollzug / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

teilweise Folge

Versagung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß §22 FremdenG; einem Vollzug zugänglich, da eine Ausweisung des Antragstellers bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre - Interessenabwägung - Folge.

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinreise gemäß §23 FremdenG; keinem Vollzug zugänglich - keine Folge.

Schlagworte

VfGH / Wirkung auschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1722.1993

Dokumentnummer

JFR_10068896_93B01722_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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