RS Vwgh 1996/4/24 92/15/0128

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;

Rechtssatz

Liegt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit iSd § 293 BAO vor, so darf der Vorsitzende die Berichtigung unabhängig davon, daß es sich um eine Berichtigung des Spruches handelt, verfügen. Die Zulässigkeit der Berichtigung eines Schreibfehlers und Rechenfehlers ist nämlich - und dies gilt auch für andere offenkundig auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten - nicht davon abhängig, an welcher Stelle des Bescheides der Fehler unterlaufen ist (Hinweis E 30.5.1956, 2349/54, VwSlg 4082 A/1956; hier: Nichterwähnung der Abweisung der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens im Spruch des Berufungsbescheides).

Schlagworte

Vorrangregel Auslegung der Rechtsregel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992150128.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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