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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Rechtssatz
Liegt eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit iSd § 293 BAO vor, so darf der Vorsitzende die Berichtigung unabhängig davon, daß es sich um eine Berichtigung des Spruches handelt, verfügen. Die Zulässigkeit der Berichtigung eines Schreibfehlers und Rechenfehlers ist nämlich - und dies gilt auch für andere offenkundig auf einem ähnlichen Versehen beruhende Unrichtigkeiten - nicht davon abhängig, an welcher Stelle des Bescheides der Fehler unterlaufen ist (Hinweis E 30.5.1956, 2349/54, VwSlg 4082 A/1956; hier: Nichterwähnung der Abweisung der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens im Spruch des Berufungsbescheides).
Schlagworte
Vorrangregel Auslegung der RechtsregelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992150128.X04Im RIS seit
20.11.2000