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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §68 Abs4 idF 1983/587;Rechtssatz
Der VwGH kann nicht erkennen, daß es der Gleichheitsgrundsatz geböte, einen exportierenden Unternehmer und eine Factoring-Bank trotz der Unterschiede im Tatsächlichen gleich zu behandeln. § 68 Abs 4 BewG findet somit auf bloß im Zessionswege erworbene Forderungen keine Anwendung. Dieses Interpretationsergebnis findet auch dadurch eine Bestätigung, daß andernfalls beispielsweise Kaufpreisforderungen aus Warengeschäften, die weder einen sachlichen noch einen persönlichen Bezug zum Inland aufweisen, durch ihre bloße Abtretung zu solchen iSd § 68 Abs 4 BewG werden könnten, was mit dem Zweck dieser Bestimmung unvereinbar wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130158.X02Im RIS seit
14.01.2002