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24/01 StrafgesetzbuchNorm
MEG 1950 §40;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Tat (hier: eine Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht in Abrede gestellt hat, vermag angesichts des Betretens auf frischer Tat mittels eines Laser-Geschwindigkeitsmessers keinen Milderungsgrund darzustellen (Hinweis E 25.4.1986, 85/18/0390, 0391, 0392).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030306.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014