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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Daß die Vergabe von Wohnungen durch den Bauherrn an Wohnungseigentumserwerber im neu errichteten Gebäude Ausfluß der ihr vom Abgabepflichtigen (dem Bauausführenden) verschafften Verfügungsmacht am Bauwerk war, ist nicht zweifelhaft. Damit aber war die Lieferung iSd § 3 Abs 1 UStG 1972 durch den Abgabepflichtigen ausgeführt und der das Entstehen der Steuerschuld nach § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 auslösende Tatbestand verwirklicht. Ob der Gegenstand der Lieferung den vertraglichen Abmachungen widersprochen hatte, ist deswegen nicht von Bedeutung, weil der Vertragspartner des Abgabepflichtigen die von diesem erbrachte Leistung dadurch angenommen hat, daß er ungeachtet der den baurechtlichen Vorschriften widersprechenden Ausführung des Bauwerks von der ihm darüber verschafften Verfügungsmacht durch Vergabe von Wohnungen an Interessenten Gebrauch gemacht hat. Die bloße Mangelhaftigkeit der vom Abgabepflichtigen erbrachten Leistung ändert an der Annahme der verschafften Verfügungsmacht durch den Bauherrn nichts und ist deshalb auch nicht geeignet, das Entstehen der Umsatzsteuerschuld zu verhindern. Nahm der Bauherr die erbrachte Leistung durch Vergabe der errichteten Wohungen ungeachtet behaupteten Vertragswidrigkeit der Leistungserbringung an, dann war die Verfügungsmacht verschafft und der Steuertatbestand ausgelöst. Das Fehlen einer Benützungsbewilligung für einen Teil des Bauwerkes steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Die Behörde ist von einer einheitlichen Leistung ausgegangen, indem sie die Lieferung der einheitlich geschuldeten Bauwerkerrichtung als Gesamtheit in jenem Jahr unterstellt hat, in welchem die Verfügungsmacht über dieses Bauwerk verschafft worden ist. Die gegebenenfalls erforderlich werdende Behebung des dem Gebäude im Hinblick auf die Bauvorschriften anhaftenden Mangels durch den Abgabepflichtigen ändert nichts an dem Umstand, daß die von ihm erbrachte Lieferung durch Gebrauch der verschafften Verfügungsmacht vom Bauherrn angenommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130254.X02Im RIS seit
07.06.2001