RS Vfgh 1993/11/4 B1613/93

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Veröffentlicht am 04.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren über den erst siebzehnjährigen Beschwerdeführer, weil er wegen schweren Raubes sowie Einbruchsdiebstahl rechtskräftig verurteilt worden war.

Beachtliche, letztlich jedoch nicht zwingende öffentliche Interessen; schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben; Antragsteller in Österreich geboren und lebt seit 1979 hier.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1613.1993

Dokumentnummer

JFR_10068896_93B01613_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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