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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren über den erst siebzehnjährigen Beschwerdeführer, weil er wegen schweren Raubes sowie Einbruchsdiebstahl rechtskräftig verurteilt worden war.
Beachtliche, letztlich jedoch nicht zwingende öffentliche Interessen; schwerwiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben; Antragsteller in Österreich geboren und lebt seit 1979 hier.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1613.1993Dokumentnummer
JFR_10068896_93B01613_01