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64/02 BundeslehrerNorm
BLVG 1965 §8 Abs3 idF 1975/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0288Rechtssatz
Das Ausmaß der Vertretungkosten iSd § 8 Abs 3 erster Satz BLVG wird durch die Bemessungsvorschrift des § 8 Abs 3 letzter Satz BLVG unabhängig davon, wie die "vakante" Lehrverpflichtung erfüllt wird (also zB ob ein Vertragslehrer hiefür eingestellt wird oder ob diese Lehrverpflichtung in der Form von Mehrdienstleistungen von bereits beschäftigten anderen Lehrern übernommen wird und ohne Rücksicht darauf, welche Kosten hiedurch dem Dienstgeber tatsächlich entstehen, in Form eines Pauchales festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120287.X01Im RIS seit
11.07.2001