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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1;Rechtssatz
Bei der Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG handelt es sich um eine Nebengebühr, die nur bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 61 Abs 1 GehG, insbesondere also bei Erbringung der dauernden Unterrichtserteilung, und demnach nicht während eines Urlaubes zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120298.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010