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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z1 lita;Beachte
Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;Rechtssatz
§ 22 Z 1 lit a EStG 1988 führt mehrere, grundsätzlich voneinander unabhängige Einzeltatbestände an. Es muß daher ein Einzeltatbestand (zB wissenschaftliche Tätigkeit) zur Gänze erfüllt sein, um die Rechtsfolge herbeizuführen. Die Rechtsfolge wird auch dann herbeigeführt, wenn die Tätigkeit mehrere Tatbestände erfüllt, etwa eine schriftstellerische und zugleich wissenschaftliche Tätigkeit ist, nicht aber, wenn sie hinsichtlich mehrerer Tatbestände jeweils bloß Teilelemente erfüllt. Eine Tätigkeit, die nicht eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist, wird von der genannten Bestimmung nicht erfaßt, mag sie sich auch auf Teilbereiche dieser aufgezählten Tätigkeiten erstrecken. Daß diese Interpretation zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führt, vermag der VwGH nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X04Im RIS seit
11.07.2001