RS Vwgh 1996/4/24 92/13/0026

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z1 lita;

Beachte

Siehe: 92/13/0026 B 24. September 1996 Erledigung des im Teilerkenntnis einer abgegesonderten Entscheidung vorbehaltenen Teiles der Beschwerde;

Rechtssatz

§ 22 Z 1 lit a EStG 1988 führt mehrere, grundsätzlich voneinander unabhängige Einzeltatbestände an. Es muß daher ein Einzeltatbestand (zB wissenschaftliche Tätigkeit) zur Gänze erfüllt sein, um die Rechtsfolge herbeizuführen. Die Rechtsfolge wird auch dann herbeigeführt, wenn die Tätigkeit mehrere Tatbestände erfüllt, etwa eine schriftstellerische und zugleich wissenschaftliche Tätigkeit ist, nicht aber, wenn sie hinsichtlich mehrerer Tatbestände jeweils bloß Teilelemente erfüllt. Eine Tätigkeit, die nicht eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ist, wird von der genannten Bestimmung nicht erfaßt, mag sie sich auch auf Teilbereiche dieser aufgezählten Tätigkeiten erstrecken. Daß diese Interpretation zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führt, vermag der VwGH nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992130026.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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