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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Bei Unternehmen bzw Betrieben, die Güter und Leistungen des täglichen Bedarfs in Konkurrenz mit anderen Unternehmen umsetzen, ist vor allem auf die Übertragung der örtlichen und räumlichen Gegebenheiten abzustellen, die es ermöglicht, vom bisherigen Standort aus mit dem bisherigen Kundenstock das Unternehmen fortzuführen. Das Warenlager gehört unter Gesichtspunkten der Unternehmensübereignung nicht zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens bzw Betriebes, wenn es in der branchenbedingten Natur der Waren liegt, daß sie kurzfristig erneuert, also rasch umgesetzt werden, sodaß weniger das Warenlager als die Lage des Betriebes und damit die Räumlichkeiten und die gesicherten Beziehungen zu den Kunden von Bedeutung sind (Hinweis Stoll, Rentenbesteuerung/3, 94 ff; E 19.5.1993, 91/13/0022).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994150025.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009