RS Vfgh 1993/11/15 B1707/93

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung, daß die Voraussetzungen sowohl zur Ausübung des Gastgewerbes als auch zur Zurkenntnisnahme der Bestellung der Geschäftsführerin für die Ausübung des Gastgewerbes nicht vorliegen und Untersagung der Ausübung des Gastgewerbes (GewO 1973 idF BGBl. 29/1993).

Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen, zumal die antragstellende Gesellschaft im Hinblick auf §15 GewO 1973 am beantragten Standort ohnehin keine gewerbliche Tätigkeit ausüben darf, solange nicht (auch) die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erteilt wurde. Da jedoch für die antragstellende Gesellschaft mit der zu befürchtenden Auflösung des die Betriebsräumlichkeiten betreffenden Pachtvertrages samt den daraus resultierenden finanziellen Einbußen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1707.1993

Dokumentnummer

JFR_10068885_93B01707_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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