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L82000 BauordnungNorm
ABGB §431;Rechtssatz
Der Bauwerber kann auch dann Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, wenn er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht mehr bücherlicher Eigentümer der zu bebauenden Liegenschaft ist.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060242.X06Im RIS seit
11.07.2001