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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/16/0003 3 (hier: auch die aufsichtsbehördliche Bescheidbehebung im Rahmen einer Nacherhebung ist "Erhebung" iSd § 49 Abs 2 BAO)Stammrechtssatz
Unter " Erhebung " iSd § 69 BAO sind nach der Legaldefinition des § 49 Abs 2 BA0 alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Sohin fallen unter " Erhebung " alle der Durchsetzung von Abgabeansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (Hinweis E VfGH 29.3.1957, B 201/56, VfSlg 3174/1957).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160068.X02Im RIS seit
20.11.2000