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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine bewilligungspflichtige Planänderung bzw die Ergänzung mangelhafter Planunterlagen im Rahmen des durch die Vorstellung eines Nachbarn eingeleiteten Vorstellungsverfahrens kann nicht vorgenommen werden, weil es lediglich Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, einen Bescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, daraufhin zu überprüfen, ob er Rechte des Nachbarn, verletzt. Die Aufsichtsbeh kann zwar - bei unklarem Sachverhalt - auch selbst ein zur Klarstellung gebotenes eigenes Ermittlungsverfahren durchführen (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, sechste Aufl, Randzahl 564), es kommt ihr aber nicht zu, eine Projektsänderung zu bewirken, die die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes sicherstellt. Dazu sind ausschließlich die Gemeindebehörden zuständig.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012