RS Vwgh 1996/4/25 92/06/0010

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauO Tir 1989 §25;
BauO Tir 1989 §27 Abs3 litc;
BauO Tir 1989 §28;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine bewilligungspflichtige Planänderung bzw die Ergänzung mangelhafter Planunterlagen im Rahmen des durch die Vorstellung eines Nachbarn eingeleiteten Vorstellungsverfahrens kann nicht vorgenommen werden, weil es lediglich Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist, einen Bescheid, bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erlassung, daraufhin zu überprüfen, ob er Rechte des Nachbarn, verletzt. Die Aufsichtsbeh kann zwar - bei unklarem Sachverhalt - auch selbst ein zur Klarstellung gebotenes eigenes Ermittlungsverfahren durchführen (Hinweis Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, sechste Aufl, Randzahl 564), es kommt ihr aber nicht zu, eine Projektsänderung zu bewirken, die die Bewilligungsfähigkeit eines Projektes sicherstellt. Dazu sind ausschließlich die Gemeindebehörden zuständig.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren VorstellungZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992060010.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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