RS Vfgh 1993/11/15 B1712/93

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Veröffentlicht am 15.11.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

Der Antragsteller ist bislang nur wegen vergleichsweise geringfügiger Verwaltungsübertretungen betraft worden. Der Vollzug des Bescheides würde aber einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers darstellen (lebt seit 1991 - wenngleich zeitweise unrechtmäßig - in Österreich, hat hier geheiratet und einen Arbeitsplatz).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1712.1993

Dokumentnummer

JFR_10068885_93B01712_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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