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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.
Der Antragsteller ist bislang nur wegen vergleichsweise geringfügiger Verwaltungsübertretungen betraft worden. Der Vollzug des Bescheides würde aber einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers darstellen (lebt seit 1991 - wenngleich zeitweise unrechtmäßig - in Österreich, hat hier geheiratet und einen Arbeitsplatz).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B1712.1993Dokumentnummer
JFR_10068885_93B01712_01